des Fördervereins des
Bergstraßen-Gymnasiums Hemsbach e.V.
(FVBGH e.V.)
℅ Bergstraßen-Gymnasium, Silcherweg 8, 69502 Hemsbach
BergstraßenGymnasium@fvbgh.biz
www.fvbgh.biz
Fassung vom : 24.03.2021
§ 1 Name und Sitz des Vereins | 1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Bergstraßen-Gymnasiums Hemsbach e.V.“ 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hemsbach. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist unter VR 430379 beim Vereinsregister des Vereinsgerichts Mannheim eingetragen. |
§ 2 Zweck des Vereins | 1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Bergstraßen- Gymnasium Hemsbach. 2. Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen: a. Die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art. b. Die finanzielle Förderung von Klassen- und Studienreisen sowie Schullandheimaufenthalten. c. Die Förderung der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und gesellschaftlichem und wirtschaftlichem Umfeld, die Zusammenarbeit des Bergstraßen-Gymnasiums mit kulturellen, technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen. d. Die Förderung von Arbeitsgemeinschaften sowie deren Unterstützung durch die Übernahme von konkreten Dienstleistungen, um deren Tätigkeit zu erleichtern. e. Die Initiierung von innovativen Formen der Zusammenarbeit von Schule, Eltern und gemeinschaftlichem Umfeld auch im Hinblick auf moderne Medien. f. Die Förderung der Transparenz schulischer fachlicher und außer-fachlicher Leistungen für die breite Öffentlichkeit, z.B. durch die Unterstützung entsprechender Projekte und deren Veröffentlichung und die Begleitung vorgenannter Aufgaben durch Information und Öffentlichkeitsarbeit. g. Die anteilige finanzielle Förderung wirtschaftlich schwächer gestellter Schüler; allerdings ausschließlich nach Ausschöpfen aller sonstigen sozialstaatlichen öffentlichen Finanzierungs- und finanziellen Unterstützungsangeboten im Rahmen einer selbst beteiligten Unterstützung, möglichst in Form eines Darlehens, um den Ausschluss bei der Wahrnehmung gemeinschaftlicher schulischer Bildungsangebote des Bergstraßen-Gymnasiums zu vermeiden. h. Diese gesetzten Ziele können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen Dienstleistungen, um deren Tätigkeit zu erleichtern. 3.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) §§51 bis 68 AO. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen gegen Nachweis ist zulässig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 3 Mitgliedschaft | 1. Der Verein hat fördernde und stille Mitglieder. Darüber hinaus können Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 2. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den in §2 niedergelegten Zielen bekennt. 3. Als stille Mitglieder können Persönlichkeiten und Organisationen aufgenommen werden, die die Ziele des Vereins finanziell und/oder ideell fördern. Stille Mitglieder haben weder Wahlnoch Stimmrecht. Die stille Mitgliedschaft ist beitragsfrei. 4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. 5. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. |
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft | 1. Die Mitgliedschaft erlischt bei a. Tod b. Juristischen Personen durch deren Erlöschen c. Austritt d. Ausschluss oder e. Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2. Die Austrittserklärung muss schriftlich – analog oder per e-Mail – erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderhalbjahres mit einer Frist von 30 Tagen zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Kalenderhalbjahres wirksam. Der Mitgliedsbeitrag wird im Halbjahr der Kündigung letztmalig fällig. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft durch eine Austrittserklärung beenden, haben keine Ansprüche auf Rückerstattung der eingezahlten Beträge. Ein hierin begründeter nachträglicher Widerspruch des Lastschrifteinzuges befreit nicht von der Leistungspflicht und zieht entsprechende Mahnverfahren nach sich. Der Ausschluss erfolgt a. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, b. falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, c. aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden. |
§5 Beiträge und Spenden | 1. Die halbjährlichen Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 01.04.j.J., bzw. zum 01.10.j.J. fällig. Kosten, die dem Verein aufgrund einer Rückbuchung einer Lastschrift entstehen, können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden, falls dieses die Rückbuchung zu vertreten hat. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Hiervon abweichende Jahresbeiträge kann im Einzelfall der Vorstand beschließen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen sowie öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand des Vereins für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplan. Der Haushaltsplan ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. |
§6 Organe | Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung und b. der Vorstand sowie c. der erweiterte Vorstand. |
§7 Mitgliederversammlung | Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal während des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mittels elektronischer Medien an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, bzw. mit entsprechendem Verweis auf die einsehbare Tagesordnung beim Vorstand, im öffentlichen Aushang im BGH, auf der Website des Vereins und/oder durch Bekanntmachung in den öffentlichen Regionalmedien unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% ordentlichen Mitgliedern unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: a) Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des Vorstandes nach § 26 BGB, e) Wahl der Beisitzer in den erweiterten Vorstand, f) Wahl des Rechnungsprüfers/ der Rechnungsprüferin, der/die nicht dem erweiterten Vorstand angehört, g) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Aufteilung des Vereinsvermögens gemäß §12. Jede Satzungsänderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§71Abs.1Satz1BGB). Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht § 11a etwas anderes vorschreibt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Personenmitglied bzw. jede natürliche Person und jeder Mitgliedsverein bzw. juristische Person hat jeweils eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ehrenmitglieder genießen Wahl- und Stimmrecht. Stille Mitglieder genießen weder Wahl- noch Stimmrecht. 1. Mitgliederversammlungen können in Präsenzveranstaltungen, in Online-Versammlungen und in einer Kombination aus Präsenz- und Online-Versammlung stattfinden. Über die Art der Durchführung befindet der Vorstand. 2. Bei Durchführung einer Mitgliederversammlung im Rahmen eines Online-Meetings ist Mitgliedern, denen eine Teilnahme aufgrund mangelnder technischer Möglichkeiten nicht möglich ist, und die ihren Teilnahmewunsch und das Vorliegen der genannten Problematik rechtzeitig, d.h. spätestens bis eine Woche vor Veranstaltungstermin, beim Vorstand angezeigt (per Brief, per e-Mail, fernmündlich oder persönlich) haben, eine Stimmabgabe zu den in der Ladung determinierten Tagesordnungspunkten per E-Mail an den Vorstand, bzw. per handschriftlichen Brief, per Fax und durch analoge Weiterleitung an den Vorstand, möglich. Die Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs beim Versammlungsleiter /-in der Willenserklärung/-en obliegt dem Mitglied. 3. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied zum Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung terminlich indisponiert sein, kann es seine Stimme zu den zur Abstimmung gestellten Tagesordnungspunkten handschriftlich und unterschrieben per Brief oder per E-Mail (mit handschriftlichen Anhang) oder per Fax erklären. Die Sicherstellung des rechtzeitigen Eingangs beim Versammlungsleiter /-in der Willenserklärung/-en obliegt dem Mitglied. 4. Für die Durchführung einer Mitgliederversammlung im Rahmen einer Kombination aus Präsenz- und Online- Veranstaltung gelten die Regelungen des §7, Abs.9.2 f. entsprechend. |
§ 7a Eventualeinberufung | In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung geladen werden. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abweichend von § 11a kann jeder Beschluss bereits mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam gefasst werden. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt. Der Termin der zweiten Mitgliederversammlung ist in der Ladung anzugeben. Die zweite Mitgliederversammlung kann spätestens eine Woche nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. Sie kann auch am gleichen Tag wie die erste Mitgliederversammlung stattfinden. |
§ 8 Vorstand | Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, können der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister den Verein nur gemeinsam vertreten. 2a. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister haben keine Vertretungsmacht zur Eingehung von Bürgschaften, zur Verpflichtung zum Erwerb und zum Erwerb von Grundstückseigentum oder Aktien und zur Begründung oder Aufhebung einer sonstigen Geldanlage einschließlich Bankkonten. Der Vorstand hat zudem keine Vertretungsmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die ohne jeden Zweifel außerhalb der Vereinsziele liegen. Eine Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) kann der Vorstand nur widerruflich und nur für Rechtsgeschäfte erteilen, zu deren Vornahme er selbst Vertretungsmacht hätte. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. |
§ 9 erweiterter Vorstand | 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus a. dem Vorstand (§8) und b. bis zu 20 Beisitzern. |
§9a Beisitzer | 1. Beisitzer wirken intern an den Vereinsangelegenheiten mit. Sie haben keine organschaftliche Vertretungsmacht. Die Möglichkeit des Vorstandes, Beisitzern eine widerrufliche rechtsgeschäftliche Vollmacht (§167 Abs. 1 BGB ) zu erteilen, bleibt unberührt. 2. Der Vorsitzende kann den Beisitzern interne Aufgabenbereiche zuweisen. Er kann eine solche Zuweisung jederzeit verändern oder widerrufen. |
§ 9b Wahl und Amtsdauer | 1. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im Amt. 2. Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Gesch.ftsführung. 3. Zuständig für die Abberufung ist die Mitgliederversammlung. Für die Abberufung von Beisitzern ist auch der Vorstand (§ 8) zuständig. Der Vorstand (§ 8) entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, § 9c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4. Wenn der Vorstand einen Beisitzer abberuft oder sonst ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vorzeitig aus dem Amt scheidet, kann der erweiterte Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied bzw. einen neuen Beisitzer berufen. |
§9c Beschlussfassung und Geschäftsordnung | 1. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes binden den Vorstand im Innenverhältnis. Der erweiterte Vorstand beschließt nicht über die Annahme von Schenkungen an den Verein und über die Vornahme und Erfüllung von Rechtsgeschäften, durch die der Verein nur zu einer Zahlung von höchstens 500 Euro verpflichtet wird. Hierüber beschließt allein der Vorsitzende. 2. Zur Beschlussfassung ist immer der erweiterte Vorstand unter schriftlicher (und ggf. elektronischer) Übersendung der Tagesordnung gewöhnlich mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuberufen. 3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des erweiterten Vorstandes vertreten ist. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 4. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können auch im Wege elektronischer Datenübertragung gefasst werden. Auch hier hat jedes Mitglied eine Stimme; die einfache Mehrheit entscheidet. Die Mitglieder sind angehalten, ihre elektronische Post in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. 5. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. 6. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die internen Vorgehens- und Kommunikationsregeln für alle Mitglieder verbindlich fixiert werden. |
§ 9c Fachbeiräte | Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes zu seiner Unterstützung Fachbeiräte zu berufen. Der Vorsitzende eines Fachbeirates hat im erweiterten Vorstand und in der Mitgliederversammlung beratende Stimme. |
§10 Rechnungsprüfung | 1. Der Rechnungsprüfer des Vereins hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht zu erstatten. 2. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. |
§11 Satzungsänderung | 1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen. 2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig. 3. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung bereits mit einfacher Mehrheit wirksam beschlossen werden. |
§11a Qualifizierte Mehrheiten | Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. |
§12 Auflösung | 1. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu bestellen. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Schulverein Ganztagesbetreuung am Gymnasium Hemsbach e.V. mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige mildtätige Zwecke für das Bergstraßen- Gymnasium zu verwenden hat. |
Errichtung in Hemsbach am 14.07.1978 Geändert in Hemsbach am 11.11.1985 Geändert in Hemsbach am 03.06.2004 Geändert in Hemsbach am 20.02.2009 Geändert in Hemsbach am 05.10.2016 Geändert in Hemsbach am 29.11.2016 Geändert in Hemsbach am 17.01.2020 Geändert in Hemsbach am 24.03.2021 |